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FG Münster Urteil vom 14.11.2001 - 13 K 5372/99 E (veröffentlicht am 15.08.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben nur bei tatsächlicher Aufwandsentstehung - keine Freibetrags-, sondern Höchstbetragsregelung - keine Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bei rechtsirrtümlicher Einstufung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Freibetragsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei dem in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten - maximalen - Sonderausgabenabzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der unabhängig davon, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden sind oder nicht, von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern um einen Höchstbetrag, bis zu dem tatsächlich entstandene - vom Steuerpflichtigen im Einzelnen aufzuführende und zu belegende - Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar sind.

2) Gibt der Steuerpflichtige in der rechtsirrigen Annahme, bei dem Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handele es sich um einen auf 1.200,- DM begrenzten Freibetrag, als Berufsausbildungskosten lediglich an "BWL-Studium, Uni ... , Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200 DM", kann die diesen Angaben folgende Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft weder wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO) noch wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.

3) Die Begründung eines Verwaltungsakts ist weder selbständig anfechtbar noch kann sie selbständig eingeklagt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; AO 1977 §§ 90, 121, 125, 127, 129, 150 Abs. 2, § 173 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 355; EStG § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 59/02)

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 59/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit des Einkommensteu...

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