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FG Münster Urteil vom 12.12.1997 - 11 K 3328/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines in der Personalabteilung tätigen Bürokaufmanns für ein zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/in (FH)" führendes erstmaliges Fachhochschulstudium sind als Kosten der Berufsausbildung anzusehen, die in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein derartiges Studium unter Freistellung von einer nichtselbständig ausgeübten Arbeit betrieben wird oder ohne Berührung der regulären Arbeitszeit neben einer solchen Berufstätigkeit.

3) Der Umstand, dass ein Fachhochschulstudium, dessen erfolgreicher Abschluss zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/-in (FH)" führt, einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit in aller Regel förderlich sein wird, muss bei der steuerlichen Beurteilung zurücktreten, wenn mit dem Fachhochschulbesuch ein so wesentlicher Schritt wie der Übergang zur Stellung eines Diplom-Betriebswirts angestrebt wird.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen VI R 182/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Studium an einer Fachhochschule als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 Einkünfte aus nsA. Nicht streitig ist, daß hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen i.H.v. DM im Streitjahr 1994 und DM im Streitjahr 1995 als Wk anzuerkennen sind. Für 1994 betrug di...

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      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

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