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FG Münster Urteil vom 09.07.2010 - 9 K 75/09 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernde Wertminderung für eine Teilwertabschreibung bei Kurssteigerung zum Tag der Bilanzaufstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum Bilanzstichtag feststehende Wertminderung von zum Umlaufvermögen gehörenden börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren ist nicht als "voraussichtlich dauernd" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehen, wenn der Kurs am Tag der Bilanzaufstellung wieder gestiegen ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen I R 98/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens zu begrenzen ist, wenn sich die Kurse bis zum Tag der Bilanzaufstellung wieder teilweise erholt haben (Auslegung des Merkmals „voraussichtlich dauernde Wertminderung” in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie hielt zum streitgegenständlichen Bewertungsstichtag 31. Dezember 2007 in ihrem Umlaufvermögen – als Liquiditätsreserve – verschiedene festverzinsliche Wertpapiere sowie Anteilscheine an Wertpapier-Sondervermögen (im Folgenden einheitlich als „Wertpapiere” bezeichnet). Zum Bilanzstichtag waren die Kurswerte einiger dieser Wertpapiere unter die Anschaffungskosten gesunken. Im folgenden Zeitraum bis zum Tag der Aufstellung der Steuerbilanz (11. Januar 2008) wurden teilweise wieder etwas höhere Kurswerte erreicht. Die maximalen Wertsteigerungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung beliefen sich hinsichtlich der zunächst im Wert gesunkenen festverzinslichen Wertpapiere auf insgesamt 310.750,00 EUR, hinsichtlich der zunächst im Wert gesunkenen Anteilscheine auf insgesamt 65.364,42 EUR.

Die Einzelbeträge der Kurswerte im Zeit...

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