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FG Münster Urteil vom 09.03.2023 - 10 K 1726/18 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG verfassungsgemäß?

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes nach § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für Veräußerungen bzw. Rückwirkungen im Jahr 2003 ist verfassungsgemäß.

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; KAGG § 43 Abs. 18

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2023; Aktenzeichen I R 30/23)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) bei der Klägerin im Streitjahr 2003 vorgenommene gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen negativen Aktiengewinns nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 des bis einschließlich 2003 geltenden Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl. I 2003, 2840, im Folgenden: Korb II-Gesetz) rechtmäßig war. Darüber hinaus streiten die Beteiligten darüber, ob über die von der Klägerin geltend gemachten Rückgängigmachung der vorgenannten Hinzurechnung eine weitergehende Gewinnminderung bei der Klägerin vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie ist im Jahr 2003 im Wege eines Formwechsels aus der B Aktiengesellschaft hervorgegangen (s. die entsprechende Handelsregistereintragung, Handelsregister beim Amtsgerichts …, Nr. HRB …). Die Klägerin gehörte im Jahr 2003 als geschäftsleitende Holdinggesellschaft zum B-Konzern (s. Bp-Bericht vom 8.11.2010 Tz 1.3.2.1. und 1.3.2.2.).

Die Klägerin war im Streitjahr 2003 Inhaberin von Anteilen ...

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