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FG Münster Urteil vom 08.09.1998 - 15 K 4818/96 U (veröffentlicht am 01.08.1999)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988 bis 1991

Tenor

Der USt-Bescheid vom 13.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1996 wird dergestalt geändert, daß die USt 1991 auf 2.271,63 DM herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 21.08.1998 tragen der Kläger zu 95,75 % und der Beklagte zu 4,25 %. Die Verfahrenskosten ab dem 22.08.1998 tragen der Kläger zu 91,5 % und der Beklagte zu 8,5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert bis zum 21.08.1998 wird auf 193.576 DM, danach auf 96.681 DM festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist,

  • inwieweit Eintrittsgelder aufzuteilen sind auf ermäßigt besteuerte und auf dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen,
  • in welchem Umfang Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, betreibt die Veranstaltung von Trabrennen, Wetten und Lotterien, Gastronomie und Vermögensverwaltung.

Die Trabrennveranstaltungen gehörten unstreitig zum nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbegünstigten Bereich des Unternehmens des Kl. (= Zweckbetrieb). Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß die vom Kl. vereinnahmten Eintrittsgelder teilweise dem ermäßigt zu besteuernden Bereich des Zweckbetriebs und teilweise dem Regelsteuersatz unterliegenden Bereich (= Angebot einer Wettmöglichkeit) zuzuordnen sind. In ertragsteuerlicher Hinsicht wurde im Hinblick auf die Aufteilung der Eintrittsgelder bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1989 von einem geschätzten Verhältnis von 40 % (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb): 60 % (Zweckbetrieb) ausgegangen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1990 wurde dieses Verhältnis in ertragsteuerlicher Hinsicht e...

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