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FG Münster Urteil vom 08.06.2006 - 3 K 3151/04 Erb (veröffentlicht am 15.06.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, so fällt dieser Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des bereits übertragenen Schenkungsgegenstandes angerechnet wird.

 

Normenkette

ErbStG § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 22/07)

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 22/07)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, in welchem Umfang die Klägerin Erbin nach ihrem verstorbenen Vater geworden ist.

Die Klägerin ist neben ihren zwei Geschwistern Erbin nach ihrem am 9.7.1998 verstorbenen Vater. Der Vater und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Danach setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre drei Kinder zu Erben ein. Dabei weisen sie nach dem Letztversterbenden jedem Kind bestimmte Nachlassgegenstände zu. Die Klägerin sollte ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück P-Weg … in Dortmund erhalten. Ein Wertausgleich unter den Kindern sollte nicht stattfinden. Zu den weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Kopie in den Steuerakten (Blatt 5 – 8) Bezug genommen.

Noch zu Lebzeiten der Mutter übertrug der Vater der Klägerin dieser durch notariellen Vertrag vom 16.6.1997 das Grundstück Dortmund, P-Weg … unentgeltlich im Wege der vorweggenomme...

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