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FG Münster Urteil vom 07.12.2016 - 11 K 2115/15 E (veröffentlicht am 15.01.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Progressionsvorbehalt von ausländische Kapitaleinkünften bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Anwendung des § 32b EStG im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Auslandssachverhalten ist maßgeblich, ob diese Kapitaleinkünfte bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungssteuer unterlegen hätten.

2) Kapitaleinkünfte, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen, unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

3) Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche Kapitalerträge, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grundsätzlich 25% unterliegen.

Normenkette

EStG § 32b; EStG § 32d; EStG § 43; EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 1 Abs. 3

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf in Österreich bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitzeitraum).

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitzeitraum gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zum Jahr 2008 wohnten die Kläger in Österreich. Im Jahr 2008 ist die Klägerin nach C. gezogen, wo sie seitdem und mittlerweile auch der Kläger lebt. Der Kläger besaß ausweislich der vom österreichischen Finanzamt T./E. ausgefüllten Bescheinigung EU/EWR vom 20.05.2014 im Streitzeitraum (weiterhin) einen Wohnsitz in Österreich, … in X., wo er auch lebte. Im Streitzeitraum unterhielten die Kläger eine Wirtschaftsgemeinschaft und lebten nicht dauerhaft getrennt.

Der Kläger bezog in Österreich Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die österreichische Kapitalertragsteuer gezahlt wurde. Ausweislich der Bescheinigung des österreichischen Finanzamts T./...

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