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FG Münster Urteil vom 06.12.2019 - 14 K 3999/16 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine (Auto)Waschanlage ist eine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, deren (Mit)Vermietung für eine erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich begünstigungsschädlich ist.

2. Die erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG findet bei der Überlassung von Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung keine Anwendung.

 

Normenkette

BewG § 68; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2023; Aktenzeichen IV R 5/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2014 ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Einzige persönliche haftende Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Klägerin war seit deren Gründung im Jahr 2004 die C. Vermögensverwaltungs GmbH. Einziger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Anteilseigner sowie alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin war Herr D. C..

Herr C. war Eigentümer der Grundstücke C-Straße A, B und C in E-Stadt sowie zum Teil Eigentümer (389 qm) des ebenfalls in E-Stadt gelegenen Grundstücks I-Straße und zum Teil Inhaber eines Erbbaurechts (8.849 qm) an diesem Grundstück. Den größten Teil des letztgenannten Grundstückes (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 74,5 %) vermietete/verpachtete er dabei an die D-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ebenfalls war. Die D-GmbH betrieb auf diesem Teil des Grundstücks einen Y Automobilvertragshandel mit zugehöriger Werkstatt und Waschanlage. Im Übrigen (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 25,5 %) vermietete/ver...

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