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FG Münster Beschluss vom 02.03.2007 - 9 K 5772/03 G (veröffentlicht am 01.09.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung gemäß § 36 Abs. 4 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des UntStFG vom 20.12.2001 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG ist insoweit verfassungswidrig, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile (Dividenden) anzuwenden ist, die auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vor dem 24.12.2001 vereinbart und ausgezahlt wurden.

2) Das Vertrauen in eine im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Disposition und deren Umsetzung bestehende Rechtslage, die keine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb anordnete, ist so lange schützenswert, bis die veränderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

3) Für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung ist nicht mehr auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.

 

Normenkette

GewStG § 36 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GewStG § 8 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine am 15. Dezember 2001 beschlossene und am 17. Dezember 2001 durch Überweisung ausgezahlte Ausschüttung, die nach § 8b Abs. 1 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 2001 (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2000, 1433, Bundessteuerblatt – BStBl. – I 2000, 1428) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt, nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (verkündet am 24. Dezember 2001 im BGBl. I 2001, 3858) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen ist.

Die Klägerin (Klin.) – eine GmbH – ist als Ve...

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      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021[1] [Bis 10.06.2021: Erhebungszeitraum 2020] anzuwenden.  (2)[2] 1§ 3 Nummer 1 in der Fassung des ...

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