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FG Münster Beschluss vom 01.09.2011 - 9 K 5772/03 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zur Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass § 36 Abs. 4 GewStG i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG, jeweils i.d.F. des UntStFG v. 20.12.2001 (verkündet am 24.12.2001 im BGBl. I 2001, 3858), insoweit verfassungswidrig ist, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile anzuwenden ist, deren Ausschüttung vor dem 24.12.2001 durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde und deren Auszahlung (Abfluss bei der Gesellschaft und Zufluss bei den Gesellschaftern) ebenfalls bereits vor diesem Datum erfolgte.

2) Es ist im Streitfall unerheblich, ob der Vertrauensschutz schon mit der Zustimmung des Bundesrates zum vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz entfällt oder ob dies erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der Fall ist.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 5; KStG § 8b Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GewStG § 36 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2007 die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber eingeholt,

„ob die zu § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG mit Artikel 20 Abs. 3 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an ei...

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