Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Voraus bezahlter Erbbauzins als Werbungskosten. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das EURLUmsG. Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Einmalbetrag im Jahre 2005 gezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004 (EURLUmsG, BGBl I 2004, 3310) über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, gleichmäßig zu verteilen.
2. Die Verfassungsmäßigkeit des am 16.12.2004 in Kraft getretenen EURLUmsG im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist grundsätzlich zu bejahen.
3. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage endet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundestag, unabhängig davon, ob das Gesetz wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Inhalt bzw. ob es überhaupt zustande kommt.
Normenkette
EStG 2002 i.d.F. v. 9.12.2004 § 11 Abs. 2 S. 3; EStG 2002 i.d.F. v. 9.12.2004 § 52 Abs. 30; EURLUmsG; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 1. Dezember 2004 bot der Kläger als Käufer der A Liegenschaften GmbH (GmbH) in B den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohnungserbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren an der Wohnung Nr. 40 in C, D-Weg 24, an. Das Erbbaurecht war mit einem jährlichen Erbbauzins von 1.368,35 EUR belastet. Nach § 3 Ziffer 2 der Anlage 1 zur Urkunde sollte der nach dem Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 99 Jahren zu zahlende Erbbauzins durch eine Einmalzahlung in ...