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FG München Urteil vom 30.03.2000 - 14 K 3755/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz für Umsätze in einem Fitness-Center mit Saunabetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, erbringt keine steuerbegünstigten Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Er erbringt vielmehr eine einheitliche Leistung eigener Art, indem er seinen Kunden das Recht verschafft, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.11.2000 Az. V B 115/00, BFH/NV 2001, 655).

 

Normenkette

UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 9; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die den Sauna-Bereich eines Fitness-Centers betreffenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) unterliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Fitness-Studio, in dem u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand.

Für die Nutzung des Studios und seiner Angebote schlossen die Kunden ("Mitglieder") jeweils zwei Verträge mit gleichem Entgelt und Inhalt ab, die sich nur in der Überschrift "Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung" unterschieden (vgl. Bl. 17 f., Bl. 27 ff. und Bl. 47 der Umsatzsteuerakten 1995). Aufgrund einer am 20. Januar 1997 angeordneten Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 23. Januar 1998, Tz. 6) änderte der Beklagte (Finanzamt) die bisherigen Steuerfestsetzungen (aufgrund der Umsatzsteuererklärungen der Klägerin) und setzte mit Bescheiden vom 27. Februar 1998 eine Umsatzsteuer für 1992 in Höhe von 31.845 DM, für 1993 in Höhe von 6...

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      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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