rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft und Einkünftefeststellung nach der Bruttomethode ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters zulässig. Halbabzugsverbot verfassungskonform
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat das für die Personengesellschaft zuständige Betriebs-Finanzamt deren Einkünfte klar und erkennbar nach der Bruttomethode, d. h. die laufenden Einkünfte (Gewinn der Personengesellschaft) vor Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und die unter diese Vorschriften fallenden, nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen als mit den Einkünften im Zusammenhang stehende sonstige Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, einheitlich und gesondert festgestellt, ist das für die ESt des Gesellschafters zuständige FA zu einer Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters berechtigt.
2. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.07.2012; Aktenzeichen X R 28/10)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Gewinnanteile des Klägers aus seiner Beteiligung an der Fa. KG (im Folgenden KG) in den Streitjahren in zutreffender Höhe berücksichtigt wurden.
Die Kläger wählten in den Streitjahren die Zusammenveranlagung. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb...