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FG München Urteil vom 29.04.2009 - 10 K 2154/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strenge Nachweisanforderungen an doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden, wenn Anzeichen für eine Aufgabe des Haupthausstands vorliegen (hier: mögliches Getrenntleben) und der Arbeitnehmer die für die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort angeführten Gründe nicht hinreichend nachweist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Hauptwohnsitz gaben sie die Wohnung E-Str. in B an. Der Kläger ist als Drucker nichtselbstständig bei einer Firma in A, beschäftigt. Bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit machte er u.a. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer Wohnung in A, N-Str., geltend. Diese bezifferte er mit 3.816 EUR (Miete: 12 × 280 EUR; Strom: 6 × 76 EUR).

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen nach ergebnisloser Anforderung bestimmter Nachweise mit Bescheid vom 11.12.2007 ab. Die ESt wurde auf 8.668 DM festgesetzt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch drohte das FA mit Schreiben vom 06.03.2008 eine Verböserung an, da es aufgrund einer Routenplanerberechung für die von der Wohnung in B angegebenen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nur zu einer Entfernung von 19 km, statt der erklärten 30 km gelangte. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 erhöhte das FA di...

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