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FG München Urteil vom 28.06.2000 - 1 K 137/99 (veröffentlicht am 10.09.2000)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerverkürzung bei Schätzungsbescheiden; Zulässige Klage trotz Versäumnis der Ausschlussfrist

Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt sich die Schätzung des FA wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung -nach später erfolgter Abgabe-- als zu hoch heraus, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung nur vor, wenn der Schätzungsbescheid nach dem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Bearbeitungsbezirk des FA für den maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen sind.

2. Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab oder reicht er die Steuererklärung verspätet ein, ist der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung u.a. dann erfüllt, wenn er sicher weiß oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, ihn eine Rechtspflicht zur Offenbarung dieser Tatsachen trifft, er diese Rechtspflicht durch sein Verhalten verletzt und hierdurch Steuern verkürzt werden.

3. Eine in zulässiger Weise erhobene Klage, wird nicht wieder unzulässig, weil der erst später hinzugezogene Prozessbevollmächtigte die Originalvollmacht erst nach Ablauf der gemäß § 62 Abs. 3 FGO festgesetzten Ausschlussfrist vorlegt.

Normenkette

AO 1977 § 370; AO 1977 § 162; FGO § 62 Abs. 3

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf selbständig tätiger Rechtsanwalt. Da er keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) für die Streitjahre die Besteuerungsgrundlagen (für die davor liegenden Jahre gab der Kl Steuererklärungen ab). Entsprechend erließ das FA hinsichtlich der Einkommensteuer 1987 zunächst den Einkommensteuerbescheid vom 9.1.1989. Da dieser Bescheid auch an die im Januar 1987 verstorbene Ehefrau des Kl adressiert war, hob es diesen Bescheid ...

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      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer   1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,   2. ...

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