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FG München Urteil vom 27.09.2021 - 7 K 578/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Klage, die im Namen einer nicht existierenden Kapitalgesellschaft erhoben wurde: Auslegung der Klageschrift. Voraussetzungen der Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt nicht örtlich zuständig nach § 20 AO ist und daher zu Recht selbst keine Entscheidung getroffen hat.

 

Normenkette

AO §§ 20, 26, 125, 127; FGO §§ 46, 101

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Verfahrensgegenstand ist eine von Herrn R. für die „R. Steuerberatungs GmbH i.L.” eingereichte Klage. Eine Kapitalgesellschaft mit der Firma „R. Steuerberatungs GmbH” wurde zwar in M. zum Handelsregister angemeldet, hierin allerdings wegen Zurückweisung nicht eingetragen.

Die hiervon abweichende – unter „R. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH” firmierte – Gesellschaft ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 12. April 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche am … im Handelsregister des Amtsgerichts G. (HRB …) eingetragen wurde. Infolge des durch Beschluss des Amtsgerichts G. festgestellten Satzungsmangels wurde die Gesellschaft zum … aufgelöst und zum … von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Gegenstand des Unternehmens war die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen sowie treuhänderische Tätigkeiten. Herr R. war zuletzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nach eigenem Vortrag der Klägerin und aktenkundiger telefonischer Auskunft des Registergerichts X gegenüber dem Finanzamt G. war er später auch als Nachtragsliquidator für die Klägerin bestellt worden.

Herr R. war in den Streitjahren Gesell...

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