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FG München Urteil vom 23.05.2001 - 1 K 4426/99 (veröffentlicht am 10.07.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG auch ohne tatsächliche Leistungserbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt trotz Ermittlungsverstößen des FA nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger bewusst irreführende, missverständliche oder unvollständige Angaben macht und so das FA von weiteren Ermittlungen abhält (Anschluss an ständige BFH-Rechtsprechung).

2. Für die Annahme von "Einkünften aus Leistungen" i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist entscheidend, dass der Zahlende infolge des Auftretens des Zahlungsempfängers eine solche Gegenleistung erwartet und dass die Zahlung bzw. die Verpflichtung zur Zahlung auf diese Erwartungshaltung zurückzuführen ist, egal wie sicher oder vage diese auch immer in Aussicht gestellt war und ob der Zahlungsempfänger eine solche Leistung tatsächlich hätte erbringen wollen und können.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen IX R 39/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) war im Streitjahr 1992 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma … GmbH und erzielte außerdem Einkünfte aus der Beratung für Marktforschung und Design. Neben diesen Einkünften erklärte sie in ihrer am 21.3.1994 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung erhebliche Kapitaleinkünfte aus festverzinslichen Wertpapieren (70.842 DM gegenüber im Vorjahr 6.800 DM; die übrigen Einkünfte beliefen sich auf 79.000 DM nach § 19 Einkommensteuergesetz –EStG– bzw. ./. 31.570 DM nach § 18 EStG). Die Erklärung zu Einkünften aus Leistungen war im Erklärungsfeld nicht ausgefüllt, enthielt jedoch im Fragebereich nach Einkünften aus sonstigen ...

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