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FG München Urteil vom 17.03.2009 - 6 K 3474/06 (veröffentlicht am 25.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von § 8b KStG auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen durch eine GmbH im Veranlagungszeitraum 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich um eine „Rechtsfolgenverweisung” mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist.

2. Bei der Rückgabe von Investmentfondsanteilen durch eine GmbH ist der auf die im Sondervermögen enthaltenen Aktien entfallende Veräußerungsverlust, der Teil des bei Rückgabe der Anteile entstandenen Gesamtgewinns war, dadurch steuerlich zu neutralisieren, als er außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen ist.

 

Normenkette

KStG 2002 § 8b Abs. 3, 2; KAGG § 40a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 33/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist – für den Veranlagungszeitraum 2002 – die Anwendung des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein genossenschaftliches Kreditinstitut. Sie hielt alle Anteile an dem Investment Sondervermögen XY Dachfonds Nr. 1 (Fonds). Diese Anteile wurden im Streitjahr zurückgegeben. Dabei wurde ein Veräußerungsgewinn von insgesamt 70. 000 EUR erzielt, der auch versteuert wurde. Dieser Veräußerungsgewinn beinhaltet nach Mitteilung der NN Investment vom 28. Oktober 2005 einen besitzanteiligen Aktienverlust in Höhe von -221.145,91 EUR. Der Veräußerungsgewinn im Übrigen beträgt 291.145,91 EUR.

Eine auch für das Streitjahr durchgeführte Außenprüf...

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    Körperschaftsteuergesetz / § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
    Körperschaftsteuergesetz / § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

      (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ...

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