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FG München Urteil vom 16.10.2002 - 4 K 5391/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Pflichtteilsanspruch ist bereits geltend gemacht, wenn die Anwälte der Pflichtteilsberechtigten (Ehefrau des Erbl.) unter Vollmachtsvorlage der Erbin (Tochter) kundtun, dass sie beauftragt sind, den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schon bereits sehr angespannt war.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 10 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 2303 Abs. 2; AO § 174 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Rücknahme vom 22.07.2004; Aktenzeichen II B 165/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Witwe des Erblassers den ihr gesetzlich zustehenden Pflichtteil gegenüber der Erbin (Klägerin) geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –).

I.

Der am 11.01.1991 verstorbene Erblasser … wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 06.04.1984 von seiner Tochter der Klägerin allein beerbt (vgl. Erbschein des Amtsgerichts … vom 23.01.1992 Bl. 12 FA-Akte).

In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin als Verbindlichkeit einen Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Erblassers, B., in Höhe von 1.921.498,91 DM geltend (Bl. 45/FA). Die Pflichtteilsberechtigte habe nach der Geltendmachung auf den Anspruch mit notariellem Vertrag vom 25.03.1992 (Ur-Nr. C 533/1992, Bl. 108 ff/FA) verzichtet. Als Gegenleistung dafür habe die Erbin auf ihren Pflichtteil im Falle des Todes ihrer Mutter verzichtet (Bl. 71/FA).

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 24.10.1994 (Bl. 97), geändert mit Bescheid vom 07.04.1995 (Bl. 132) setzte das Finanzamt für den Pflichtteil in Höhe von 1.921.498 DM die Erbschaftsteuer gegenüber der Pflichtteilsberechtigten auf 156.354 DM fest. Der Bescheid erging gem. § 165 AO hinsichtlich der Vorschenkunge...

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