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FG München Urteil vom 16.06.2020 - 5 K 1936/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten. Stipendienleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für ein Masterstudium (LLM) in den USA, die als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind, sind um Leistungen aus einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austausch Dienst e.V. zu kürzen.

Ist dem Steuerpflichtigen wegen der Kosten eines Studiums kein Aufwand entstanden, bedarf es für die Kürzung des Werbungskostenabzugs keines Rückgriffs auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 44, § 3c Abs. 1, § 10d Abs. 4 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen VI R 34/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2013 und 2014 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für einen Studienaufenthalt in den USA um erhaltene Stipendienleistungen zu kürzen waren.

Die Klägerin war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis Mai 2013 zunächst am … tätig. In der Zeit von 15. August 2013 bis 14. Mai 2014 absolvierte sie ein Masterstudium (LL.M.) an der University of California Berkeley, USA. Seit August 2014 ist sie als Rechtsanwältin in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei tätig.

Für das Masterstudium erhielt die Klägerin ein nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischer Austausch Dienst e.V. (DAAD). Ausweislich der Stipendienzusage vom 24. Juni 2013 umfasste das Stipendium einen Betrag von 9.000 EUR, zahlbar in neun monatlic...

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