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FG München Urteil vom 13.08.2008 - 1 K 2045/06

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Verlustverrechnung bei Einkünften nahe des Existenzminimums

Leitsatz (redaktionell)

Beim Verlustvortrag findet die Verlustverrechnung nach der Ermittlung der Einkünfte und vor Abzug des Altersentlastungsbetrages statt.

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Streitig ist die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Klägerin wird beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Zum 31. Dezember 2003 hatte das FA den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 30.374 EUR festgestellt. Für das Jahr 2004 setzte das FA mit Bescheid vom 10. November 2005 eine ESt von 0 EUR fest. Dabei zog es von den erklärten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 950 EUR eben diesen Betrag im Wege des Verlustvortrags ab und errechnete ein zu versteuerndes Einkommen von -449 EUR. Auch ohne diesen Verlustvortrag hätte sich ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages ergeben. Folgerichtig stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt zum 31. Dezember 2004 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Bescheid vom 10. November 2005 wie folgt gesondert fest (in EUR):

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2003:

30.374

davon ab: Verlustabzug lt. ESt-Bescheid 2004:

950

(ergibt:) verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2004:

29.424

Der Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide über ESt 2004 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt zum 31. Dezember 2004 blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. April 2008 ohne Erfolg.

Die Klägerin w...

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    Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
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      Leitsatz Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach der Ermittlung der Einkünfte und vor dem Abzug des Altersentlastungsbetrags zu verrechnen.  Sachverhalt Strittig ist, an welcher Stelle der Einkommensermittlung (R 2 EStR) ...

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