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FG München Urteil vom 07.11.2003 - 8 K 522/01 (veröffentlicht am 10.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung des Betriebsnachfolgers

 

Leitsatz (redaktionell)

Beginnt der als Betriebsnachfolger vorgesehene Sohn auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Eltern gehörenden Grundstück vor der Hofübergabe mit dem Bau eines zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmten Einfamilienhauses, so führt dies bei den Eltern zum Zeitpunkt des Baubeginns zu einer steuerpflichtigen Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen (hier: keine Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 EStG).

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 2, §§ 13, 52 Abs. 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen IV R 44/05)

BFH (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen IV R 44/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. In den Streitjahren 1995 und 1996 erzielten sie gemeinschaftlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der Wirtschaftsjahre 1994/95, 1995/96 und 1996/97 wurde jeweils nach § 13a. EStG ermittelt und mit je 1.121 DM der Veranlagung zugrunde gelegt. Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1997 haben die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen ihren Sohn übertragen. Mit übertragen wurde der zum Betriebsvermögen gehörende Bauplatz Fl-Nr. 1X der Gemarkung N. zu 717 Quadratmetern. Im Rahmen der Veranlagung 1997 stellte der Beklagte (das Finanzamt) fest, dass der Sohn W. dieses Grundstück laut Bauantrag vom 16. Januar 1996 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte. Baubeginn war der 30. Juni 1996, Fertigstellung und Bezug erfolgten im Dezember 1997. Weil die Bebauung vor der Betriebsübergabe an den Sohn erfolgt sei, ging das Finanzamt von einer steuerpflichtigen Entnahme d...

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