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FG München Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 - 13 K 101/11 (veröffentlicht am 10.11.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung der FördG-AfA wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG ist nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht rückwirkend im Jahr ihrer Berücksichtigung rückgängig zu machen, wenn das wirtschaftliche Eigentum aufgrund des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sowie die Erzielung von Mieteinnahmen übergegangen ist. Die durch das wirtschaftliche Eigentum vollzogene Anschaffung bedingt, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FöGbG §§ 4, 3; EStG § 10d Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 34/13)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 25. Oktober 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer 1993 auf … herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 geändert werden durfte.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellen Verträgen vom 20. Dezember 1995 Grundstücksflächen, die vom Verkäufer mit insgesamt 33 Reihenhäusern gebaut werden sollten. Der Kläger finanzierte den Erwerb durch Bankdarlehen der Landesbank ...

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