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FG München Gerichtsbescheid vom 16.01.2003 - 10 K 3727/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Rückwirkung von Kindergeldablehnungsbescheiden. Kindergeld von Juli 1997 bis September 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird Kindergeld auf dem amtlichen Vordruck ohne zeitliche Begrenzung beantragt, so ist der bestandskräftig gewordene, zur zeitlichen Rückwirkung keine Angaben enthaltende Kindergeld-Ablehnungsbescheid (Nullfestsetzung) auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin auszulegen, dass die Gewährung von Kindergeld rückwirkend bis zum Verjährungseintritt abgelehnt worden ist. Das gilt auch, wenn eine über die Prüfung der Angaben im Kindergeldantrag hinausgehende Sachverhaltsermittlung durch die Familienkasse nicht stattgefunden hat.

2. Revisionszulassung zur Klärung der Frage, ob die der Verwaltungsansicht entsprechende Bescheidauslegung unter 1. nach Abschaffung der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 66 Abs. 3 EStG a.F.) noch beibehalten werden kann oder ob die Verwaltung nunmehr die zeitliche Rückwirkung in ihren Kindergeld-Verwaltungsakten ausdrücklich datieren muss (Rev. beim BFH unter Az. VIII R 12/03 anhängig).

 

Normenkette

AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 2, § 118; BGB § 133; AO 1977 § 155; EStG § 31 S. 3; AO 1977 § 119; EStG § 66 Abs. 3, §§ 67, 70 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen VIII R 12/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Ablehnung von Kindergeld rückwirkend bis zur Antragstellung oder rückwirkend bis zum Verjährungseintritt Bestandskraft entfaltet.

Der Kläger ist bosnischer Kriegsflüchtling, der seit 1993 in Deutschland nichtselbständig tätig ist. Er hat zwei Kinder (geb. am … und am …), die mit der Ehefrau bei ihm wohnen. Einen Kindergeldantrag vom 25.5.1994 lehnte d...

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