Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommenserhöhende Auflösung eines passiven Ausgleichspostens. Rechtsgrundlage für einkommenserhöhende Auflösung eines passiven Ausgleichspostens (Abschn. 59 Abs. 5 S.3, UstR 1995). Körperschaftsteuer 1997 gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997
Leitsatz (redaktionell)
Der Regelung in Abschnitt 59 Abs. 5 Satz 2 KStR 1995, die besagt, dass ein wegen handelsrechtlicher Mehrabführungen der Organgesellschaft beim Organträger gebildeter passiver Ausgleichsposten im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Normenkette
KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 5 S. 2; KStG 1996 §§ 14, 17; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 1997 vom 2. Mai 2002 wird das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG mit … DM = … EUR festgestellt.
2. Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. 12. 1997 vom 2. Mai 2002 wird der verbleibende Verlustabzug auf … DM = … EUR festgestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe desjeweils zu vollstreckenden Betrages.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Holding GmbH, hielt u.a. sämtliche Anteile an der A-GmbH. Diese ist wiederum zu 65 % an der B-GmbH & Co KG als Kommanditistin beteiligt. Die A-GmbH besaß außer der Kommanditbeteiligung und Gesellschaftsanteilen an der Komplementär GmbH der B-GmbH & Co KG keine weiteren Vermögensgegenstände. Am 30. Juni 1997 brachte die Klägerin ihre Anteile an der A-GmbH...