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FG München Beschluss vom 30.05.2011 - 4 V 548/11 (veröffentlicht am 25.06.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist der Zwischenerwerber bei einer sog. „Kettenschenkung” erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen II B 60/11)

BFH (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen II B 60/11)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Urkundsnr. 1175/2010 B des Notars … überließ J. T. (Vater) einem seiner Söhne, W. T. (Sohn), eine Wohnung in …. In dieser Urkunde erklärten Vater und Sohn die Auflassung, sahen aber ausdrücklich von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ab. Der Vater bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Als Gegenleistungen wurden für den Vater vereinbart ein Nutzungsrecht für einen Raum sowie für gemeinsame Anlagen und Einrichtungen und außerdem die Verpflichtung des Sohns, den vom Nutzungsrecht umfassten Raum in gut nutzbaren Zustand zu erhalten. Zur Sicherung des Nutzungsrechts bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Vaters. Ferner verpflichtete sich der Sohn, an seinen Bruder einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen. Soweit der Wert des Objekts die vereinbarten Gegenleistungen überstieg, erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Vereinbart war, dass sich der Sohn diese unentgeltliche Zuwe...

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