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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.04.2010 - 3 K 299/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung jedenfalls dann anzuwenden, wenn es sich um eine solche i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

2. Das maßgebliche Beteiligungsverhältnis bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.

3. Das maßgebliche Verhältnis des einzelnen Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der erwerbenden Gesellschaft zu seinem Anteil am Steuerbilanzgewinn der veräußernden Personengesellschaft ergibt sich nicht aus der Multiplikation der einzelnen Beteiligungshöhen, sondern durch die Bildung eines Bruches, bei dem die Beteiligungshöhe bei der erwerbenden Gesellschaft den Zähler und die Beteiligungshöhe bei der veräußernden Gesellschaft den Nenner bildet. Ergibt sich dabei ein Bruch, der größer bzw. gleich 1 ist, ist der gesamte Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern. Nur wenn der sich ergebende Bruch kleiner 1 ist, ergibt sich ein anteiliger begünstigter Veräußerungsgewinn.

 

Normenkette

EStG 1997 § 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen IV R 25/10)

BFH (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen IV R 25/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.138,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die steuerrechtliche Abwicklung eines Gesellschafterwechsels bei der Klägerin streitig.

Die Klägerin wurde unter der … errichtet und ist, nach gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im Jahre 2009, nunmehr im Handelsregister des AG Schwerin unter HRA … eingetragen.

Die Beigeladene war nach mehreren Gesellschafterwechseln seit dem 30. April 1999 alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Einlage der Kommanditistin wurde im Jahre 2001 auf Euro umgestellt und auf … EUR erhöht.

Die Beigeladene veräußerte mit Vertrag über den Verkauf und die Übertragung eines Kommanditanteils vom 08. März 2001 mit Wirkung zum 01. Januar 2001 ihren Kommanditanteil an die Firma … zum Kaufpreis von … EUR. Durch weiteren Vertrag vom selben Tag veräußerte die Beigeladene Ihren Gesellschaftsanteil an der ….

Die Gesellschafter der … waren zu diesem Zeitpunkt die … (im Folgenden GmbH) mit einer Beteiligung von 85 % am Kommanditkapital und Herr M. W. mit einer Beteiligung von 15 % am Kommanditkapital.

Die Gesellschafter der Beigeladenen waren am Tag des Vertragsabschlusses Herr C. M. mit einer Kommanditeinlage von … DM, die GmbH mit einer Kommanditeinlage von … DM und die Firma … GmbH mit einer Kommanditeinlage von … DM. Der Kommanditist M. W. schied am 08. März 2001 mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01. Januar 2001 aus der Beigeladenen aus. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 08. Oktober 2001.

Die Klägerin hatte in den Steuerklärungen für das Streitjahr, die am 17. Dezember 2002 beim Beklagten eingingen, den Gesellschafterwechsel nicht erklärt. Durch Bescheide vom 14. Februar 2003 wurde die Klägerin erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) veranlagt. Der Beklagte erließ am 26. November 2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide und stellte nunmehr für die Beigeladene einen Veräußerungsgewinn i. H. v. … DM fest. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 Einspruch mit der Begründung ein, dass der Veräußerungsgewinn nur … DM betrage. Durch gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide vom 23. Januar 2004 wurde dem Einspruch abgeholfen.

Der Beklagte führte in der Zeit vom 01. August 2006 bis zum 20. Juni 2008 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Betriebsprüfer ermittelte den Veräußerungsgewinn mit … DM. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten nur noch streitigen steuerlichen Behandlung des Gesellschafterwechsels gelangte der Betriebsprüfer zu der Feststellung, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt besteuert werde. Dies erfolge gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG jedoch nur insoweit, als auf der Veräußerer- und Erwerberseite nicht dieselbe Person Unternehmer oder Mitunternehmer ist. Im Streitfall sei die GmbH sowohl als Kommanditistin an der Beigeladenen als auch an der Erwerberin beteiligt. Für die Berechnung der Beteiligungsquote komme es auf das Verhältnis der Anteile der einzelnen Gesellschafter am Steuerbilanzgewinn der erwerbenden Personengesellschaft zu ihrem Anteil am Steuerbilanzgewinn der veräußernden Personengesellschaft an. Daraus folge, dass für die GmbH ein Anteil von 54,05 % als lauf...

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