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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.04.2010 - 3 K 299/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung jedenfalls dann anzuwenden, wenn es sich um eine solche i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

2. Das maßgebliche Beteiligungsverhältnis bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.

3. Das maßgebliche Verhältnis des einzelnen Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der erwerbenden Gesellschaft zu seinem Anteil am Steuerbilanzgewinn der veräußernden Personengesellschaft ergibt sich nicht aus der Multiplikation der einzelnen Beteiligungshöhen, sondern durch die Bildung eines Bruches, bei dem die Beteiligungshöhe bei der erwerbenden Gesellschaft den Zähler und die Beteiligungshöhe bei der veräußernden Gesellschaft den Nenner bildet. Ergibt sich dabei ein Bruch, der größer bzw. gleich 1 ist, ist der gesamte Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern. Nur wenn der sich ergebende Bruch kleiner 1 ist, ergibt sich ein anteiliger begünstigter Veräußerungsgewinn.

 

Normenkette

EStG 1997 § 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen IV R 25/10)

BFH (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen IV R 25/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.138,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligt...

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