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FG Köln Urteil vom 28.10.2003 - 9 K 1425/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachen eines Pflichtteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Pflichtteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend, wenn er ein ernstliches Erfüllungsverlangen an den Erben richtet.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen II R 1/05)

 

Tatbestand

Am …1995 verstarb der in … geborene … (im folgenden kurz Erblasser genannt). Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung wurde seine Ehefrau … Aus ihrer Ehe mit dem Erblasser sind zwei Söhne hervorgegangen, der Kläger und sein Bruder …

Im Anschluss an den Erbfall kam es zwischen der Alleinerbin und ihren Söhnen zu Auseinandersetzungen über Pflichtteilsansprüche. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten seiner Mutter und Alleinerbin mit Schreiben vom 13.12.1995 unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 09.08.1995 u.a. folgendes mitteilen:

„Namens und im Auftrage unseres Mandanten haben wir hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen.

Gem. § 2303 BGB sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten den nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteil zu gewähren.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Unser Mandat wäre kraft Gesetzes Erbe zu 1/4 nach seinem Vater geworden. Als Pflichtteil steht ihm demgemäß 1/8 des gesamten Nachlasses zu.

Maßgebend ist der Wert des Nachlasses am Todestag, mithin am …1995.”

Ferner wurde in dem vorbezeichneten Schreiben, auf das wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Alleinerbin Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt.

Nachdem die Alleinerbin diese Auskunft offenbar zunächst verweigert hatte, erhob der Kläger, wiederum vertreten durch sei...

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