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FG Köln Urteil vom 28.09.2004 - 8 K 4439/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann also sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

2. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, ohne Zurverfügungstellung einer Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht nach EuGH-Rechtsprechung die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen V R 59/04)

BFH (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen V R 58/04, V R 59/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte und mit dem er Backfisch, Reibekuchen, Pommes-Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine Thekenumrandung, deren Höhe die Beteiligten inzwischen übereinstimmend mit 0,85 Metern angegeben haben. Die Thekenumrandung ist ausweislich der vom Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 176-178) mit einer etwa 30 cm hohen Glasumrandung vom Inneren des Verkaufswagens abgetrennt. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa 1 Meter über die Thekenumrandung hinausragt.

Die Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens behandelte der Kläger insgesamt als dem ermäßigten Steue...

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