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FG Köln Urteil vom 24.04.2008 - 6 K 1864/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbestandskraft von Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann in Teilbestandskraft erwachsen, wenn eine Besteuerungsgrundlage eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig ist.

2) Steht eine Besteuerungsgrundlage mit einer anderen in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, ist eine Teilbestandskraft ausgeschlossen und eine Anfechtung erstreckt sich immer auf beide Besteuerungsgrundlagen.

3) Sind die Höhe eines laufenden Gewinns und eines Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.

 

Normenkette

AO §§ 180, 157, 179

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen IV R 32/09)

BFH (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen IV R 32/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen Änderungsbescheid erledigt ist, der antragsgemäß keinen Veräußerungsgewinn der Klägerin mehr feststellt, oder ob noch über die Höhe ihrer laufenden Einkünfte zu entscheiden ist.

1988 erwarben die Eheleute A und B sowie Herr C als Miteigentümer zu je 1/3 von den Eheleuten D das bebaute Grundstück X in … und gründeten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klägerin. Diese bot unter dem Namen „X GbR” Fortbildungsveranstaltungen an, die von den Gesellschaftern durchgeführt wurden. Die Eheleute A +B sind beide …, Herr C ist …. Um die Kosten für Erwerb und Umbau des Objekts von zusammen rund 2,5 Mio. DM zu finanzieren, vereinbarten die Gesellschafter mit den Eheleuten D für einen Teil des Kaufpreises 1.500 DM monatliche Ratenzahlung und nahmen bei der Volksbank … mehrere Darlehen auf.

Aufgrund wirtschaftlicher S...

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