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FG Köln Urteil vom 21.06.2022 - 10 K 1406/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 37/22)

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.

Normenkette

AktG § 301; AktG § 302; KStG § 14

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 37/22)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter der GmbH, Herrn A, am … 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag (GAV) tatsächlich durchgeführt worden ist.

Herr A und die Klägerin haben am … 2002 folgenden Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

Ergebnisabführungsvertrag

Zwischen

Herrn A als Einzelunternehmer, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRA …

– im folgenden „Organträger” genannt –

und

C GmbH mit Sitz in D, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRB …, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn A,

– im folgenden „Organgesellschaft” genannt –

wird vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien nachfolgender Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

Präambel

Der Organträger ist unbeschränkt steuerpflichtig und hält 100 vH der Anteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ist daher in den Betrieb des Organträgers finanziell eingegliedert.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsschließenden folgendes:

§ 1 Gewinnabführung

  1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 der ohne die Gewinnabführung entst...

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