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FG Köln Urteil vom 18.10.2006 - 10 K 5681/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält der Arbeitnehmer variable Bezüge, können Bewirtungskosten beruflich veranlasst sein.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VI R 33/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger erzielte als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war bis September 2000 Gruppenleiter Verfahrensentwicklung und wurde ab Oktober 2000 zum Forschungsleiters befördert. Dabei war er bei einem J – Unternehmen der C – AG mit anderen Unternehmen beschäftigt. Sitz des Unternehmens ist die Stadt G. Ab dem Zeitpunkt der Beförderung arbeitete der Kläger teilweise am Sitz der Gesellschaft in der Stadt G und teilweise in der Stadt M. Im Bereich Verfahrensentwicklung hatte er 24 Mitarbeiter und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. … Mio. DM. Als Forschungsleiter war er vorgesetzter von 217 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. … Mio.

Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Bestandteil und einer variablen Vergütung zusammen. Grundlage für die variable Vergütung war eine im Jahre 1996 zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtsprecherausschuss der Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung „…”, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die variable Vergütung bestand aus zwei Komponenten, dem Unternehmenserfolg und der Erreichung persönlich vereinbarter Ziele. Auf jede der beiden Komponenten entfielen 50 v.H. des Bonuspotentials. Mit der Beförderung des Klägers v...

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