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FG Köln Urteil vom 13.11.2024 - 2 K 1386/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Bodenwerts aus Gesamtkaufpreis

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Schätzung eines Bodenwerts aus einem Gesamtkaufpreis zum Zwecke der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für das aufstehende Gebäude ist der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV zu ermitteln und zwar unabhängig vom angewendeten Bewertungsverfahren.

2. Der Bodenwert ist weder abhängig von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes, noch davon, ob das aufstehende Gebäude unter Denkmalschutz steht.

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4; ImmoWertV § 53; ImmoWertV § 27; ImmoWertV § 40; BauGB § 194; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.2025; Aktenzeichen IX R 26/24)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Bodenwert bei der Wertermittlung im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung bezogen auf ein Grundstück mit einem denkmalgeschützten Gebäude abzuzinsen ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. 2003 erwarb der Kläger ein denkmalgeschütztes Haus in der Z (X-Straße …). Der Kaufpreis betrug … EUR, die Anschaffungsnebenkosten betrugen … EUR. Das Grundstück ist vollständig mit einem Gebäude bebaut, das als Baudenkmal qualifiziert ist und erstmals 16… Erwähnung fand. Umbauten erfolgten 19…, 19… und 19…. Im Erdgeschoss befand sich im Streitzeitraum ein Ladenlokal sowie ein Lagerraum, in den drei Obergeschossen befanden sich Büro- und Lagerräume, ein WC sowie eine Teeküche. Der Keller enthielt Abstellräume. Die gesamte Nutzfläche betrug 191 m². Die Ladenfront ist 3,40 m breit, das Ladenlokal 14 m tief. 2007 erfolgten Umbauten an der Schaufensterfront sowie im Ladenlokal.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 ermittelten die Klä...

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