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FG Köln Urteil vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgängigmachung, mehrfache Korrektur gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, Reichweite der Korrekturvorschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglich eine punktuelle Änderung („insoweit”) des ESt-Bescheides zur Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages. Ein dem FA bei der Erstkorrektur unterlaufener Fehler kann dabei durch eine erneute Korrektur berichtigt werden.

2) Eine darüber hinausgehende Korrektur des ESt-Bescheides wegen anderer Fehler kann auch dann nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften erreicht werden, wenn diese Fehler „im Umfeld” einer auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten Änderung unterlaufen sind.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2021; Aktenzeichen VIII R 45/18)

 

Tatbestand

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war im Streitjahr selbständig als G tätig. In seiner im November 2010 durch seine steuerliche Beraterin, die Prozessbevollmächtigte, eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i.H.v. 89.174 €. Hierbei wurde unstreitig ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG; in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung) für geplante Investitionen (siehe i.E. Aufstellung der geplanten Anschaffungen Bl. 46 der Gerichtsakte) gewinnmindernd i.H.v. 15.800 € berücksichtigt. Der Beklagte veranlagte den Kläger unter dem 18. Januar 2011 antragsgemäß ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Unter dem 18. Februar 2011 und 18. Oktober 2011 ergingen aus anderen Gründen Änderungsbescheide.

In der im Jahre 2014 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2012 teilte der Kläger mit, dass keine Investition der in 2009 angegebenen Güter erfolgt sei.

Der Bekl...

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