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FG Köln Urteil vom 09.05.2012 - 5 K 3528/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Einspruchsverfahren ist nicht aufgrund eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg (EGMR) anhängigen Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen zu bringen. Europäischer Gerichtshof im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg.

2) Ein Einspruchsverfahren ist bei Anhängigkeit eines Verfahrens beim EGMR nicht aus wichtigem Grund i.S.v. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen zu bringen, wenn das Bundesverfassungsgericht in derselben Frage keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Steuer festgestellt hat (hier betreffend die Nichtgewährung einer steuerfreien Kostenpauschale wie derjenigen zugunsten von Abgeordneten; BVerfG 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08).

 

Normenkette

AO § 363 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.08.2013; Aktenzeichen VI B 99/12)

BFH (Beschluss vom 07.08.2013; Aktenzeichen VI B 99/12)

 

Tatbestand

Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen. Alternativ sollte der Einspruch bis zur Entscheidung des EGMR zum Ruhen gebracht werden.

Der Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheides insoweit, ebenso wie ein Ruhen des Verfahrens ab. Es seien weder die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgab...

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