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FG Köln Urteil vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Leitsatz (redaktionell)

Unterhaltsleistungen auf der Grundlage einer gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes übernommenen Verpflichtung an eine in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung) Schwester, ihren Schwager und die Nichte sind aus sittlichen Gründen zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würde, im Kriegszustand befindet (hier in die Ukraine).

Normenkette

AufenthG § 68; EStG § 33

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2021; Aktenzeichen VI R 40/19)

BFH (Aktenzeichen VIII R 39/19)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an die Schwester der Klägerin, sowie deren Ehemann und Tochter.

Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein gemeinsames, im Jahr 2006 geborenes Kind. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Schwester der Klägerin lebte zu Beginn des Streitjahres gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine.

Unter dem 24. April 2014 unterzeichnete der Kläger folgende Verpflichtungserklärung:

„Ich, der Unterzeichnende L … verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung für … Schwägerin … Ehegatte und begleitende Kinder … vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 16.06.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts … nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt … zu tragen …”

Ferner unterzeichnete er am selben Tag folgende Erklärung:

„… Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung ...

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