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FG Köln Urteil vom 08.05.2019 - 9 K 1652/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Spenden an eine rumänische Körperschaft

Leitsatz (redaktionell)

Spenden an die griechisch-katholische Kirche in Rumänien können gemäß § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, da die griechisch-katholische Kirche in Rumänien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inländischer Prägung vergleichbar ist.

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 10b Abs. 1

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 19/19)

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000 € an die aufgrund Gesetzesdekrets Nr. 126 vom 24.04.1990 errichtete Pfarrgemeinschaft „A” als Spende. Diese griechisch-katholische Pfarrgemeinde hat ihren Sitz in B, Rumänien; sie ist laut ihrer Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Wegen Einzelheiten wird auf die Satzung verwiesen (Bl. 43 – 45 FG-Akte im Verfahren 9 K 3177/14).

Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche in F (F). Diese befand sich im Jahr 2010 noch in der Bauphase und konnte erst aufgrund der von der Klägerin geleisteten Zuwendung fertiggestellt werden. Der Name der Klägerin wurde im Fuß des Altars eingraviert. Darüber hinaus wird die Klägerin bei jeder Messe, die in der Kirche abgehalten wird, mittels Fürbitten namentlich erwähnt. Zudem wurde die Klägerin von der Pfarrgemeinde zu der Weihe der Kirche am … nach der Fertigstellung eingeladen. Über dieses Ereignis erschien in der örtlichen Presse ein Artikel, der das Engagement der Klägerin als Spenderin aus Deutschland namentlich...

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