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FG Köln Urteil vom 07.11.2023 - 8 K 2418/22

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage; maßgebliche Zuordnungsentscheidung

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Stpfl. hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges – und nach Auffassung des Senats auch ausreichendes Indiz – für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Stpfl. keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat.

2. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist.

Normenkette

UStG § 16 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die im Jahr 2019 angeschaffte Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 2019 eine Photovoltaikanlage zu einem Preis von … € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von … €. Er schloss mit der Z AG einen Einspeisevertrag ab. Auf dem in diesem Zusammenhang im April 2019 ausgefüllten Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt Photovoltaik (vgl. Bl. 91 ff. d.A.) wurde unter Tz. 1.3 „Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer” angekreuzt, dass die Einspeisevergütung des Klägers ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Dementsprechend hat die Z AG ausweislich einer vorliegenden Abrechnung vom 12.03.2020 für den Zeitraum vom 16.04.2019 bis zum 31.12.2019 (vgl. Bl. 53 f. d.A.) den vom Kläger gelieferten Strom ohne den Ansatz von Umsatzsteuern berechnet und an den Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von...

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