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FG Köln Urteil vom 04.06.2014 - 4 K 3168/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden im Zeitraum einer Auslandstätigkeit, deren Vergütungen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt sind, freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind diese als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen.

2) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht gegeben, wenn die Beitragszahlung nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung, sondern auf einem freien Entschluss des Steuerpflichtigen beruht.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte.

Der im Inland wohnende, verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2011 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte bis zum 30.04.2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland in Höhe von 16.870 EUR. Ab dem 01.05.2011 arbeitete er als Arbeitnehmer in Aserbaidschan. Die dort erzielten Einkünfte in Höhe von 81.907 EUR wurden im Inland als steuerfrei behandelt und im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuert. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2011-30.04.2011 von insgesamt 1.778 EUR auch freiwillig geleistete Beiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.05.2011-31.12.2011 i.H.v. 6.000 EUR als Sonderausgaben geltend.

Unter dem 23.11.2012 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streit...

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