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FG Köln Beschluss vom 28.11.2000 - 2 V 5780/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen nach Treu und Glauben in sog. Weiterleitungsfällen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf Treu und Glauben gestützten Einwendungen in sog. Weiterleitungsfällen nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht bereits im Verfahren über den Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden können.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 5, 37 Abs. 2, § 121

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren zunächst darüber, ob der angefochtene Bescheid ein reiner Aufhebungs- oder ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist; nachrangig streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Einwand der Weiterleitung der empfangenen Kindergeldbeträge an die berechtigte Ehefrau des Antragstellers im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens über den Rückforderungsbescheid oder im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens zu prüfen ist.

Der Antragsteller bezog unstreitig für den Zeitraum von Mai 1998 bis Juli 1999 für seine vier Kinder Kindergeld i.H.v. insgesamt 16.420,– DM.

Im August 1999 erfuhr der Antragsgegner durch einen entsprechenden Kindergeldantrag der Ehefrau des Antragstellers, daß der Antragsteller und seine Ehefrau seit Mai 1998 getrennt leben. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau des Antragstellers blieb in der Ehewohnung wohnen und zwar gemeinsam mit den vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Dabei lebte die Tochter A. des Antragstellers nur am Wochenende in der früheren Ehewohnung und während der Woche an ihrem Studienort X. in einer eigenen Wohnung.

Der Antragsgegner gab dem Antragsteller daraufhin im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung des für den Zeitraum Mai 1998 bis Juli 1999 bezogenen Kindergeld...

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