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FG Köln Beschluss vom 24.11.2023 - 7 V 1177/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 6 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn mit einem Änderungsbescheid oder einem erstmaligen Steuerbescheid ein veränderter Umstand berücksichtigt wurde (hier: Berücksichtigung einer nach der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung ergangenen weiteren Gerichtsentscheidung sowie die erstmalige Berücksichtigung von Gesamtumsätzen statt der bisherigen Beschränkung auf kassenärztliche Umsätze).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII B116/23)

 

Tatbestand

I.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Abänderung des Aussetzungsschlusses des Senats vom 27.1.2021 (7 V) hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 sowie der Bescheide über Einkommensteuervorauszahlungen 2019 und 2020. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich Änderungsbescheide für die Streitjahre 2017 und 2018 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 erlassen.

In der Sache ist streitig, in welcher Höhe Gewinne aus dem Betrieb einer Arztpraxis angefallen sind und ob bzw. inwieweit diese dem Antragsteller oder der A (Ltd.) zuzurechnen sind.

Der Antragsteller ist seit … als niedergelassener Arzt freiberuflich tätig. Am 00.00.20 gründete er die in das Handelsregister in B eingetragene Ltd., deren alleiniger Anteilseigner und gleichzeitiger Direktor er ist. Die Ltd. hat ihren Geschäftssitz in C; ihr Verwaltungssitz befindet sich in D. Als Tätigkeitsfeld der Ltd. wird die Durchführung von Dienstleistungen im Allgemeinen und als Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer Arztpraxis angegeben.

Mit Schreiben vom 00.00.20 ...

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