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FG Köln Beschluss vom 14.01.2005 - 8 V 5111/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen im Rahmen des Partyservices nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, wenn sich die Leistung auf eine Anlieferung von Speisen und ggf. Getränken, die in der Anlage zu § 12 UStG aufgeführt sind, beschränkt.

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 3 Abs. 9

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen V B 26/05)

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen V B 26/05)

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung von Umsätzen im Rahmen des Party-Services des Antragstellers zum ermäßigten Steuersatz.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 ein Restaurant im G-Markt in L, einen Imbissstand, der vor dem G-Markt seinen Standplatz hatte und einen Partyservice. In einem Werbebblatt zu dem Party-Service heißt es u.a.:

„Alle Buffets liefern wir ab 10 Personen mit Geschirr und Besteck frei Haus. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu allen Buffets liefern wir Teller und Bestecke kostenlos dazu, wenn sie dieses gespült zurück bringen. Gegen eine Gebühr von 26,00 EUR besteht auch die Möglichkeit das Geschirr von uns ungespült abholen zu lassen …”

In der Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte der Antragsteller aus diesem Unternehmen u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 629.225 DM und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 517.104 DM. Laut Gewinn- und Verlustrechnung entfielen auf den Partyservice Erlöse in Höhe von 272.959,16 DM (Konto 8560 Erl. kaltes Buffet 7 %). Mit Abrechnung vom 12.3.2002 folgte der Antragsgegner den erklärten Angaben.

Im Jahr 2001 erklärte der Antragsteller u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuer...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen eines Party-Services  Leitsatz (NV) Der BFH neigt dazu, dass bei der notwendigen Gesamtbetrachtung die Leistungen eines Party-Services als mit dem Regelsteuersatz ...

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