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FG Köln Beschluss vom 12.10.2017 - 10 K 977/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der in 2015 geltenden Fassung verstößt insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Aktenzeichen 2 BvL 22/17)

 

Tatbestand

A. Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung der steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 streitig.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen mit einem Jahresumsatz von rund … Millionen EUR und rund … Beschäftigten im Jahr 2015. Gegenstand des von der Klägerin in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Geschäfts ist die … Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr. Investitionen finanziert die Klägerin schwerpunktmäßig mit Eigenkapital und nur in geringem Umfang durch Bankdarlehen. Die langlaufenden Bankdarlehen werden mit 2,5 % bzw. 1,75 % effektivem Jahreszins verzinst. Für die Kreditlinie kommt ein effektiver Jahreszins von 4,24 % zur Anwendung. Die Kapitalrendite (Jahresüberschuss zu Eigenkapital zzgl. Pensionsrückstellungen) lag 2010 bei 2,6%, 2011 bei 15,2%, 2012 bei 1,8%, 2013 bei 1,1%, 2014 bei 3,9% und 2015 bei 0,07%. Dies bedeutet, dass die Gesamtkapitalrendite (Jahresüberschuss zu Gesamtkapital) noch darunter lag.

Die Klägerin ging bis zum 31. Dezember 1979 Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein. Rund 10% der Personalkosten entfallen auf Versorgungsleistungen an Betriebsrentner und Hinterbliebene. Die für die Pensionsverpflichtungen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gebildeten Pensio...

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