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FG Hamburg Urteil vom 28.11.2003 - III 107/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an Computer-Programmen

Leitsatz (amtlich)

1. Urheberrechte an Computer-Programmen können im Einklang mit gemeinschaftsrecht wie Urheberrechte an Werken von Schriftstellern zum ermäßigten Steuersatz eingeräumt werden, wenn die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen werden.

2. Bei einem Zusammenhang mit der Entwicklung von Individual-Software muss die Urheberrechts-Einräumung Hauptbestandteil der Leistung sein; dafür kann die vorgesehene und durchgeführte Weiterübertragung durch den Abnehmer an andere Konzern- oder Branchenunternehmen sprechen.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstb. c; EWGRL 388/77 Art. 12; UrhG § 2; UrhG § 3; UrhG § 29; UrhG § 31; UrhG § 69a; UrhG § 69c; UrhG § 69d

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 4/04)

Tatbestand

Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einer Individualsoftware von der Klägerin auf eine Versicherungsgesellschaft anzuwenden ist, insbesondere ob die Übertragung der Urheberrechte wesentlicher Leistungsinhalt ist.

I. 1. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie wurde 1995 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Entwicklung, der Vertrieb, die Wartung und der Service von Softwaresystemen (Akte Allgemeines -Allg-A- Bl. 4, 27; Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 7).

Die Klägerin steht in umfangreichen Geschäftsbeziehungen zu der ... Versicherung AG (V-AG), die auch im Streitfall Auftraggeberin und Leistungsempfängerin der Klägerin war.

Die V-AG gehörte in dem Streitzeitraum zunächst bis Januar 1998 dem Konzern der ... Holding AG (V-Konzern) an. Dieser Versicherungskonzern umfasste rechtlich selbstständige...

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