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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2005 - I 349/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

 

Leitsatz (amtlich)

Die 10jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden ist. Entscheidend dafür, ob eine Steuerfestsetzung noch während einer auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erfolgen kann, ist, ob diese eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen zum Ergebnis hat oder ob der Steuerpflichtige nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch die Festsetzung eines Erstattungsanspruches durchsetzen möchte.

Die Auslegung des § 169 Abs.2 Satz 2 AO entsprechend dem sich aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers führt dazu, dass es in den Fällen von Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen bei dem Regelfall der vierjährigen Festsetzungsfrist bleibt und der Ausnahmefall längerer Verjährungsfristen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

AO §§ 169, 370

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer(USt)-Veranlagungen für 1993 und 1994 durchzuführen oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die längere Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zur Anwendung gelangt.

Die A GbR wurde 1993 durch den Kläger B und seinen Sohn A gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde mündlich abgeschlossen und erst nachträglich schriftlich fixiert.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt insbesondere folgende Regelung: "§ 9 Auflösung, Übernahme Kündigt oder verstirbt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person...

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    Abgabenordnung / § 169 Festsetzungsfrist
    Abgabenordnung / § 169 Festsetzungsfrist

      (1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der ...

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