Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Werbungskosten, Koffer eines Piloten
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
2. Eine vor Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6; FGO § 46 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Koffer als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.
Der Kläger zu 1. ist seit dem 27.04.1977 als Pilot (Kapitän) bei der A AG angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., in Österreich. Die Eheleute werden aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG vom 17.01.2009 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt.
Der Kläger machte mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2008 (unter anderem) Aufwendungen für einen Koffer in Höhe von 225 € als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 21.12.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2008 auf 76.615 € fest. Die Kosten des Koffers blieben dabei unberücksichtigt. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde unter Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 17.01.1972, III 24/70 (EFG 1972, 329) ausgeführt, dass die Kosten eines normalen Koffers, der auch zum Transport von Reiseutensilien diene, nicht abzugsfähig seien.
Gegen den Bescheid legten die Bevollmächtigten der Kläger, die gegenüber dem Beklagten nach Aktenlage erstmalig mit Schreiben vom 05.11.2009 aufgetreten waren - und zwar ausdrücklich für beide...