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FG Hamburg Urteil vom 21.11.2000 - II 695/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG bei Umqualifizierung der Einkunftsart

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG kann nur erfolgen, wenn sich die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb ändert. Daran fehlt es, wenn lediglich Einkunftsarten umqualifiziert werden, auch soweit die bisherige Einkunftsart noch mit Einkünften in Höhe von 0 DM in den Besteuerungsgrundlagen aufgeführt wird.

 

Normenkette

GewStG § 35 Abs. 1; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen X R 59/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35b GewStG zu ändern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Werbedesigner tätig, er wurde von dem Finanzamt F steuerlich geführt. Am 26.4.1988 änderte das Finanzamt F aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung die Gewerbesteuermessbescheide für 1984 und 1985 und erließ für 1983 erstmalig einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für 1983 mit ... DM, für 1984 mit ... DM und für 1985 mit ... DM festgesetzt. Die Einkommensteuerbescheide des Klägers für 1983 bis 1985 wurden mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.12.1991 aufgehoben. Am 11.9.1992 wurden dem Kläger von dem inzwischen zuständig gewordenen Beklagten erstmals Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1985 wirksam bekannt gegeben. Diesen Steuerbescheiden lagen die Feststellungen der durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde. Der Kläger hatte gegen diese Einkommensteuerbescheide am 16.9.1992 Einspruch eingelegt, da er seiner Meinung nach Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb erzielte.

Nachdem in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg, Az.: ...

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