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FG Hamburg Urteil vom 16.06.2016 - 6 K 144/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes.

2. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2020; Aktenzeichen IV R 14/20 (IV R 42/16))

BFH (Urteil vom 17.12.2020; Aktenzeichen IV R 14/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch den Beklagten festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb um Abschreibungen auf zwei Seeschiffe zu reduzieren sind, die die Klägerin im Folgejahr des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorgenommen hat.

Die Klägerin ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die im Jahre 1997 durch das Emissionshaus A mbH & Cie. KG aufgelegt wurde. Gründungskommanditistinnen der Klägerin waren das Emissionshaus A mbH & Cie. KG, die Reederei B GmbH & Cie. KG und die C GmbH & Cie. KG. Die treuhänderische Beteiligung der mit dem Emissionsprospekt geworbenen Anleger erfolgte eingangs über die C GmbH & Cie. KG; später übernahm die D GmbH & Cie. KG die Funktion der Treuhänderin, die ihren Anteil z. T. für eigene Rechnung und z. T. als Treuhandkommanditistin für die nicht im Handelsregister eingetragenen Anleger sowie Verwaltungstreuhänderin für die im Handelsregister eingetragenen Anleger hielt. Im Streitjahr waren ca. 750 Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Klägerin beteiligt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war seit ihre...

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