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FG Hamburg Urteil vom 14.12.1992 - I 211/88

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen X R 25/93)

 

Tenor

1.

Die Bescheide über Gewerbesteuer-Meßbetrag und Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 1979–1982 vom … und … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom …, soweit sie die genannten Steuerbescheide betrifft, werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 151 Abs. 3 FGO).

4.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§§ 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozeßordnung).

5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren durch Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einen stehenden Gewerbebetrieb unterhielt und damit der Gewerbesteuer unterlag (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in den Fassungen vom 22.9.1978, Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 1557, und vom 14.5.1984, BGBl I S. 657 GewStG; § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 26.1.1979, BGBl I S. 114; s. hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12.12.1985 VIII R 240/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 296, vom 23.1.1991 X R 47/87, BStBl II 1991, 405, und vom 17.7.1991 I R 98/88, BStBl II 1992, 246). Der Kläger wendet gegen die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG u.a. ein, daß es wegen eines vereinbarten Einstimmigkeitsprinzips bei der Betriebsgesellschaft an der sogenannten personellen Verflechtung als einer der Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1.12.1989 III R 94/87, BStBl II 1990, 501) f...

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    BFH VIII R 240/81
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