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FG Hamburg Urteil vom 14.11.2002 - V 231/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA

 

Leitsatz (amtlich)

Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

Die Nachhaftungsverspätung bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1, 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren aus seiner ehemaligen Beteiligung an der B KGaA tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG bezogen hat.

Der Kläger war bis zu deren Umwandlung persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitaleinlage der B KGaA (KGaA). Die KGaA wurde 1986 in die B AG (AG) umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 7.08.1986 ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates der AG vom 3.06.1986 mit Wirkung vom Tage der Handelsregistereintragung zum ordentlichen Mitglied des Vorstandes der AG für den Geschäftsbereich Finanzen bestellt. Unter dem 30.12.1986 wurde bezüglich dieser Tätigkeit ein Dienstvertrag zwischen der AG und dem Kläger mit Wirkung vom 1.06.1986 für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Unter dem gleichen Datum wurde zwischen der KGaA mit dem Zusatz "umgewandelt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 3.06.1986 auf B Aktiengesellschaft", vertreten durch den in beiden Rechtsformen der Gesellschaft personengleichen Aufsichtsrat, einerseits und dem Kläger andererseits ein "Vertrag über die Abgeltung von Rechten eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie die Abgeltung der Nachhaftung gemäß § 59 HGB" (richtig: 159 HGB) geschlossen. Danach standen dem Kläger zu:

500.000 DM für die Abgeltung ...

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